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Ende der Schutzdauer = Frist für die Zahlung ohne Zuschlag |
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frühestmögliche Zahlung | 12 Monate vor Ende der Schutzdauer (PatKostG, § 5(2): 6 Monate vor Fälligkeit) |
Fälligkeit | 6 Monate vor Ende der Schutzdauer (PatKostG, § 3(3)) |
Frist für die Zahlung mit Zuschlag | 6 Monate nach Ende der Schutzdauer (PatKostG, § 7(3)) |
Zuschlag | 50 € Amtsgebühr + 50 € Anwaltsgebühr |
Bei der Verlängerung einer deutschen Marke übernehmen wir auch die Vertretung der deutschen Marke ohne zusätzlich eine Vertretungsgebühr in Rechnung zu stellen.
Es gibt zwei Möglichkeiten für die Vertretungsübernahme:
Es ist unsere Kanzleipolitik, nur die deutschen Marken zu verlängern, die wir vertreten und keine Amtsgebühren für neue Mandanten auszulegen.
Diese Seite stellt keine rechtliche Beratung dar.
Für die Höhe der Amtsgebühren wird keine Gewähr übernommen.
Die Anwaltsgebühren gelten für die Patentanwaltskanzlei Dr.-Ing. Hellmich und stellen Mindestgebühren dar, die in dringenden Fällen angehoben werden können. Diese Seite stellt kein Angebot, sondern eine "invitatio ad offerendum" (Einladung zur Abgabe eines Angebots) dar.