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Eintragung, Änderung und Löschung einer Lizenz

Die rechtliche Grundlage für die Eintragung einer Lizenz an einer Unionsmarke ist UMV 2017, Art. 26. Gemäß UMV 2017, Art. 28 gilt dies auch für Anmeldungen von Unionsmarken. Die rechtliche Grundlage für die Löschung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz im EUIPO-Register ist UMV 2017, Art. 29. Weitere Informationen enthalten die Markenrichtlinien.

Die Eintragung einer Lizenz in das Unionsmarkenregister ist nicht obligatorisch. Eine Eintragung bietet jedoch für den Lizenznehmer z. B. gegenüber Dritten und hinsichtlich Informationen über die lizensierte Marke Vorteile.

Kosten

Amt (€) Anwalt (€)
1. bis 5. Unionsmarke oder -anmeldung, für jede 6. und jede weitere Unionsmarke oder -anmeldung 1. Unionsmarke oder -anmeldung 2. und jede weitere Unionsmarke oder -anmeldung
in einem einzigen Antrag, wobei Lizenzgeber und Lizenznehmer identisch sein müssen (UMV 2017, Art. 26(1), 20(8))
Eintragung 200 - 250 175
Übertragung
Löschung

Keine Verlängerung

Vielleicht im Gegensatz zu einigen asiatischen Ländern brauchen in das EUIPO-Register eingetragene Lizenzen nicht verlängert werden, wenn eine EU-Marke verlängert wird. Vielmehr bleiben in das EUIPO-Register eingetragene Lizenzen bei Verlängerungen im EUIPO-Register.

Informationen und Dokumente

obligatorisch

optional

Diese Seite stellt keine rechtliche Beratung dar.
Für die Höhe der Amtsgebühren wird keine Gewähr übernommen.
Die Anwaltsgebühren gelten für die Patentanwaltskanzlei Dr.-Ing. Hellmich und stellen Mindestgebühren dar, die in dringenden Fällen angehoben werden können. Diese Seite stellt kein Angebot, sondern eine "invitatio ad offerendum" (Einladung zur Abgabe eines Angebots) dar.