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Staaten |
Schutzjahre | Amt (€) | Anwalt (€), ohne USt. | |
einzelnes Geschmacksmuster / 1. Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung | 2. und jedes weitere Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung | ||
Aufrechterhalten in einem Antrag | |||
6. - 10. | 90 | 50 | 15 |
11. - 15. | 120 | 50 | 15 |
16. - 20. | 150 | 50 | 15 |
21. - 25. | 180 | 50 | 15 |
Fälligkeit | Letzter Tag des Monats in den der Anmeldetag fällt |
Frist für die Zahlung ohne Zuschlag | - |
Frühestmöglicher Zahlungstermin | Die Zahlung kann nicht früher als 6 Monate vor Fälligkeit erfolgen |
Frist für die Zahlung mit Zuschlag | Bis zum Ende des letzten Tages des 6. Monate nach Fälligkeit |
Zuschlag | Amt: 25% der fälligen Gebühr + Anwalt: 30 bis 45 € |
Bei der Verlängerung eines (europäischen) Gemeinschaftsgeschmacksmusters übernehmen wir auch die Vertretung des (europäischen) Gemeinschaftsgeschmacksmusters ohne zusätzlich eine Vertretungsgebühr in Rechnung zu stellen.
Es gibt zwei Möglichkeiten für die Vertretungsübernahme:
Es ist unsere Kanzleipolitik, nur die (europäischen) Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu verlängern, die wir vertreten und keine Amtsgebühren für neue Mandanten auszulegen.
Diese Seite stellt keine rechtliche Beratung dar.
Für die Höhe der Amtsgebühren wird keine Gewähr übernommen.
Die Anwaltsgebühren gelten für die Patentanwaltskanzlei Dr.-Ing. Hellmich und stellen Mindestgebühren dar, die in dringenden Fällen angehoben werden können. Diese Seite stellt kein Angebot, sondern eine "invitatio ad offerendum" (Einladung zur Abgabe eines Angebots) dar.