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Jahresgebühren für ein österreichisches Patent oder den österreichischen Teil eines europäischen Patents

Patentjahr Amt (€) Anwalt (€), ohne USt.
1. 0 35
2. 0 35
3. - -
4. - -
5. - -
6. 104 35
7. 208 35
8. 313 35
9. 417 35
10. 522 35
11. 626 35
12. 731 35
13. 835 35
14. 940 35
15. 1044 35
16. 1148 35
17. 1253 35
18. 1357 35
19. 1566 35
20. 1775 35
Fälligkeit Letzter Tag des Monats, in den der Jahrestag des Anmeldetags fällt
Frist für die Zahlung ohne Zuschlag Für die 1. Gebühr nach Erteilung eines europäischen Patents: Innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit; die weiteren Gebühren müssen bei Fälligkeit bezahlt werden.
Frühestmöglicher Zahlungstermin Die Zahlung kann nicht früher als 3 Monate vor Fälligkeit erfolgen.
Frist für die Zahlung mit Zuschlag Gebühr für das 1. Jahr nach Erteilung eines europäischen Patents: Anfang des 4. bis Ende des 12. Monats nach Fälligkeit; Gebühren für die weiteren Jahre: Beginn des 1. bis Ende des 6. Monats nach Fälligkeit
Zuschlag 20 % Amtsgebühr

Diese Seite stellt keine rechtliche Beratung dar.
Für die Höhe der Amtsgebühren wird keine Gewähr übernommen.
Die Anwaltsgebühren gelten für die Patentanwaltskanzlei Dr.-Ing. Hellmich und stellen Mindestgebühren dar, die in dringenden Fällen angehoben werden können. Diese Seite stellt kein Angebot, sondern eine "invitatio ad offerendum" (Einladung zur Abgabe eines Angebots) dar.