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Eintragung von Rechtsübergängen und Namens- und Adressänderungen vor dem Europäischen Patentamt (EPA)

Kosten

Amt (€) Anwalt (€)
1. Patent oder Patentanmeldung 2. und jedes weitere Patent oder jede weitere Patentanmeldung
in einem einzigen Antrag
Rechtsübergang 115 300 150
Namens- und/oder Adress­änderung - 170 85

Eine europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden. Sollte der Rechtsübergang nur für einen Teil der benannten Vertragsstaaten gelten, bitten wir um Mitteilung für welche Vertragsstaaten der Rechtsübergang erfolgte (EPÜ Art. 71).

Dokumente

Für die Eintragung eines Rechtsübergangs benötigt das Europäische Patentamt (EPA) Dokumente, die den Rechtsübergang belegen, beispielsweise eine PDF-Kopie der unterzeichneten Übertragungsvereinbarung (EPÜ, Regel 22).

Sollten Sie bereits eine Übertragungsvereinbarung unterzeichnet haben und diese Übertragungsvereinbarung ist weder in deutscher, englischer noch französischer Sprache, empfehlen wir auf eine Aufforderung vom EPA zu warten eine deutsche oder englische Übersetzung der Übertragungsvereinbarung nachzureichen.

Bitte bewahren Sie das Original der unterschriebenen Übertragungsvereinbarung auf, sodass wir dieses nachreichen könnten, falls uns das EPA auffordert, dass Original nachzureichen. Bis jetzt haben wir noch nie eine solche Aufforderung in anderen Fällen erhalten.

Für die Eintragung einer Namens- und / oder Adressänderung benötigt das EPA Unterlagen z.B. einen Handelsregisterauszug, die diese Änderung(en) belegen. (siehe Prüfungsrichtlinien, Teil E, Kapitel XII, 5.)

Übertragungsvereinbarungsbeispiele finden Sie auf unserer Homepage.

Vertretung

Sollten wir die europäische Patentanmeldung noch nicht vertreten, müssen wir die Vertretung für das Beantragen der Registrierung des Rechtsübergangs oder der Namens- und / oder Adressänderung übernehmen. Es gibt zwei Möglichkeiten für die Übernahme der Vertretung:

Dauer bis zur Eintragung

Normalerweise dauert es ca. 2 bis 4 Wochen vom Beantragen der Eintragung eines Rechtsübergangs, einer Namens- und / oder einer Adressänderung bis wir die Bestätigung der Eintragung oder einen Mängelbescheid erhalten. Normalerweise haben wir 2 Monate Zeit um auf diesen Bescheid zu antworten und diese Frist kann ein mal um 2 weitere Monate verlängert werden.

(Kein) Erfordernis das Register zu aktualisieren

Uns ist nicht bekannt, dass das europäische Register innerhalb einer bestimmten Frist aktualisiert werden muss. Deshalb empfehlen wir das Register bei Erhalt oder Erwiderung der Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ, die das Prüfungsverfahren beendet, zu aktualisieren.

Nach Erteilung des europäischen Patents ist es in den meisten Vertragsstaaten erforderlich die Umschreibung vor den einzelnen national Ämtern zu beantragen. Nur innerhalb der Einspruchsfrist oder während einem Einspruchsverfahren registriert das EPA auch Rechtsübergänge, Namens- und Adressänderungen (Regel 85, EPÜ). Auch wenn das EPA Rechtsübergänge, Namens- und Adressänderungen von europäischen Patenten registriert, muss dies trotzdem vor den meisten national Ämtern zusätzlich beantragt werden. Aufgrund der Anzahl der Umschreibeanträge ist es deutlich teurer die Umschreibung eines europäischen Patents registrieren zu lassen im Vergleich zu einer europäischen Patentanmeldung. Hinzu kommen die Koste der lokalen Anwälte sowie der erforderlichen Übersetzung der Übertragungsvereinbarung oder des Handelsregisterauszugs in die nationale Sprache. Sofern die Möglichkeit besteht empfehlen wir daher die Registrierung von Rechtsübergängen, Namens- und Adressänderungen vor der Erteilung von europäischen Patenten zu beantragen.

In vielen Vertragsstaaten wie Deutschland ist der einzigste rechtliche Grund das Register zu aktualisieren, dass nur der eingetragene Inhaber oder Anmelder oder zukünftige Inhaber oder Anmelder, der in einem anhängigen Umschreibeantrag genannt ist, befugt ist Rechte aus der Patentanmeldung / dem Patent herzuleiten. Dies ist jedoch kein ernsthaftes Hindernis, da die Umschreibung auch noch kurz vor einem Verletzungsprozess beantragt werden kann.

Soweit wir wissen gibt es eine Frist von 6 Monaten um einen Rechtsübergang in Großbritannien zu beantragen. Sollte ein Rechtsübergang nicht innerhalb dieser Frist beantragt werden, könnte dies zur Folge haben, dass der Patentinhaber keine Erstattung der Gerichts- und Anwaltskosten vom verklagten Verletzer einfordern kann. Sollte dies in Ihrem Fall wichtig sein,
fragen Sie bitte bei Ihrem britischen Anwalt nach.
stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Da europäische Patentanmeldungen noch nicht erteilt sind, können mögliche Patentverletzer basierend auf einer europäischen Patentanmeldung zumindest in Deutschland noch nicht verklagt werden, da die Kammer wahrscheinlich das Gerichtsurteil über die mögliche Verletzung solange aussetzen wird bis die europäische Patentanmeldung erteilt wird. Deshalb ist drohende Patentverletzung kein starkes Argument für die Aktualisierung des Registers der europäischen Patentanmeldung. Bei einer möglichen Patentverletzung empfehlen wir Beschleunigungsantrag (PACE request) zu stellen, um das Prüfungsverfahren zu beschleunigen und / oder ein deutsches Gebrauchsmuster einzureichen um zügig ein rechtswirksames Schutzrecht zu erhalten.

Diese Seite stellt keine rechtliche Beratung dar.
Für die Höhe der Amtsgebühren wird keine Gewähr übernommen.
Die Anwaltsgebühren gelten für die Patentanwaltskanzlei Dr.-Ing. Hellmich und stellen Mindestgebühren dar, die in dringenden Fällen angehoben werden können. Diese Seite stellt kein Angebot, sondern eine "invitatio ad offerendum" (Einladung zur Abgabe eines Angebots) dar.