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Anmeldung PCT/europäische Phase Jahresgebühren Validierung Staaten Umschreibung Vertragsbeispiele

Eintritt in die europäische Phase
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, welche auf einer PCT Anmeldung basiert

Kosten

Amt Anwalt
Ausarbeitung der Anmeldung Stunden Preis

(€/Stunde)

* =
(€/Wort)
Übersetzung * =
eine Amtsgebühr Anzahl der Gebühren / Ansprüche / Kopien
Anmeldegebühr (elektronische Einreichung)
Seitengebühren
Recherchegebühr
Anspruchsgebühren

Kopien der Schriften, die im ergänzenden Recherchenbericht zitiert wurden

Prüfung
Prüfungsgebühr
Benennungsgebühr =
Ersteckungsgebühr * =
Antrag auf beschleunigte Prüfung (PACE)
3. Jahresgebühr
Nachreichen von Unterlagen Anzahl:
Umsatzsteuer
Summe
Gesamtbetrag

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Hinweise

Es sind keine Recherchegebühren zu zahlen, wenn der Internationale Recherchebericht (ISR) vom Europäischem Patentamt (EPA) erstellt wurde. In diesem Fall beträgt die Prüfungsgebühr 2135 €.

Für die Anspruchsgebühren hat das Europäische Patentamt (EPA) ein zweistufiges System eingeführt:

Die Prüfungsgebühr wird um 50 % reduziert, wenn das Europäische Patentamt den ergänzenden Internationalen Prüfungsbescheid (IPER) erstellt hat.

Die dritte Jahresgebühr kann vor Ablauf der 31-Monatsfrist gezahlt werden, wenn die PCT Anmeldung 8 oder 9 Monate nach der frühesten Priorität eingereicht wurde. Wir berechnen keine Anwaltsgebühren für die Zahlung der dritten Jahresgebür, wenn diese zusammen mit den anderen Amtsgebühren für den Eintritt in die europäische Phase gezahlt wird.

Bei Eintritt in die eurpäische Phase müssen die Anmeldeunterlagen angegeben werden, für die die Prüfung durchgeführt werden soll. Dabei kann sowohl die Anzahl der Ansprüche der PCT-Anmeldung reduziert als auch die Beschreibung umformatiert werden, um Anspruchsgebühren bzw. Seitengebühren zu sparen.

Normalerweise fallen weder die Kosten für die Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen noch Übersetzungskosten an. Bei der Einleitung der EP-Phase ist eine wörtliche deutsche, englische oder französische Übersetzung der PCT-Anmeldung einzureichen, falls die PCT-Anmeldung nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst ist.

Nach Einleitung der EP-Phase können geänderte Unterlagen eingereicht werden, beispielsweise einen geänderten Anspruchssazt mit Mehrfachrückbezügen und Bezugszeichen.

Unterlagen und Informationen

Wir benötigen folgende Unterlagen und Informationen für einen Eintritt in die Europäische Phase:

  1. Anmelde- und / oder Veröffentlichungsnummer der PCT Anmeldung
  2. wortnahe Übersetzung, falls die PCT Anmeldung nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache veröffentlicht wurde

hilfreich können sein:

  1. Kopie des Anmeldeformulars der PCT Anmeldung, einschließlich Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung
  2. Internationaler Recherchebericht
  3. Unterlagen, die in der internationalen Phase eingereicht wurden, einschließlich Änderungen
  4. Adresse jedes Erfinders, falls diese eine andere ist als die von der WIPO eingetragene oder auf der (den) WO Veröffentlichung(en) angegeben

Diese Seite stellt keine rechtliche Beratung dar.
Für die Höhe der Amtsgebühren wird keine Gewähr übernommen.
Die Anwaltsgebühren gelten für die Patentanwaltskanzlei Dr.-Ing. Hellmich und stellen Mindestgebühren dar, die in dringenden oder schwierigen Fällen angehoben werden können. Diese Seite stellt kein Angebot, sondern eine "invitatio ad offerendum" (Einladung zur Abgabe eines Angebots) dar.